Artikel 215 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 215 Änderung des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes


Artikel 215 ändert mWv. 27. Juni 2020 RTrAbwG § 11, § 27

(653-4)

In § 11 Absatz 3 Satz 4, § 27 Absatz 3 Satz 4 und 6 sowie Absatz 4 Satz 2 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1065), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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