Auf Grund des §
7 Abs. 2 des
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054) der durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen:
Für das in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach §
7 Abs. 1 des
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2005 neu festgesetzt:
- 1.
- Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 929 Euro.
- 2.
- Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 227 Euro.
- 3.
- Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 247 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 282 Euro berücksichtigt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neunte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach §
7 Abs. 1 des
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 10. August 2004 (BGBl. I S. 2168) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.