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Elfte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (11. SchwHGBeihV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2006 BGBl. I S. 1730 (Nr. 37); aufgehoben durch § 2 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1780
Geltung ab 01.07.2006; FNA: 404-26-11 Nebengesetze zum Familienrecht
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Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), der durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2006 neu festgesetzt:

1.
Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 933 Euro.

2.
Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 227 Euro.

3.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 248 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 282 Euro berücksichtigt.


§ 2


§ 2 ändert mWv. 1. Juli 2006 10. SchwHGBeihV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 23. August 2005 (BGBl. I S. 2537) außer Kraft.