§ 5 Bedarfsgegenstände
(1) Bedarfsgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen.
(2) (weggefallen)
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit zu verhüten, andere Gegenstände und Mittel des persönlichen oder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch auf Grund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen können, den Bedarfsgegenständen gleichzustellen.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bedarfsgegenständeverordnungneugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Zitat in folgenden NormenBedarfsgegenständeverordnung
neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 497
Artikel 1 1. EGGenTDurchfGÄndG ... 25, 26 und 28a des Gentechnikgesetzes entsprechend." 2. In § 5 wird die Angabe § 48 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch ...
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweite Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
V. v. 30.05.2006 BGBl. I S. 1279
Artikel 1 2. BedGgstVuKosmetikVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung ... I S. 2159), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die ... § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe ... 5 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe ... ersetzt. bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe ...
Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192, 2017 I 154, 2304; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048
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