Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
- 1.
- die Mitgliedstaaten von der Kommission hierzu ermächtigt worden sind und dies das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat oder
- 2.
- Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, daß die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden.