§ 49 Ermächtigungen
(1)
1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland, auch in Fällen des §
47 Abs. 2,
- 1.
- zu verbieten oder zu beschränken,
- 2.
- abhängig zu machen von
- a)
- der Registrierung, Erlaubnis oder Zulassung von Betrieben, in denen die Erzeugnisse hergestellt oder behandelt werden, und die Einzelheiten hierfür festzulegen,
- b)
- der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde und die Einzelheiten hierfür, insbesondere über die Bestimmung der Erzeugnisse, festzulegen,
- c)
- einer Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung und deren Einzelheiten, insbesondere deren Häufigkeit, festzulegen,
- d)
- der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder der Vorlage einer vergleichbaren Urkunde,
- e)
- dem Mitführen einer amtlichen Bescheinigung und deren Verwendung über Art, Umfang oder Ergebnis der in Buchstabe c bezeichneten, durchgeführten Überprüfungen und Untersuchung,
- f)
- der Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie über den Verbleib der Erzeugnisse;
dabei kann vorgeschrieben werden, dass die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung, die Warenuntersuchung sowie die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle vorzunehmen sind.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe e und f kann das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung geregelt werden.
(2) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann angeordnet werden, daß bestimmte Tabakerzeugnisse nur über bestimmte Zolldienststellen, Grenzkontrollstellen, Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere amtliche Stellen eingeführt oder in das Inland verbracht werden dürfen. 2Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle der Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht in Rechtsakten der Europäischen Union eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission vorgesehen ist. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf die Generalzolldirektion übertragen.
(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
- 1.
- die Durchfuhr von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes sowie deren Lagerung in Zolllagern, Freilagern oder in Lagern in Freizonen abhängig zu machen von
- a)
- einer Erlaubnis der zuständigen Behörde,
- b)
- Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland,
- c)
- der Ausfuhr, auch innerhalb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,
- d)
- einer Ausfuhrkontrolle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle,
- e)
- einer Anerkennung der Zolllager, Freilager oder Lager in Freizonen durch die zuständige Behörde;
in den Fällen der Buchstaben a und b kann das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung geregelt werden;
- 2.
- für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 zu erlassen.
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interne Verweise§ 47 LMBG Verbringungsverbote ... Dieses Verbot steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 49 gestützten Rechtsvorschriften über die Einfuhr oder das Verbringen der in Satz 1 ... den Vorschriften nach § 50 Abs. 3. Für diese Waren können Regelungen nach § 49 getroffen ...
§ 50 LMBG Ausfuhr (vom 15.12.2010) ... vorzuschreiben, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist; § 49 Abs. 3 gilt entsprechend. (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch ...
§ 54 LMBG Ordnungswidrigkeiten ... 3. einer nach § 41b oder einer nach § 48 Abs. 2 oder einer nach § 49 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung über den Übergang auf das neue ZusatzstoffrechtArtikel 25 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 308; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.1998 BGBl. I S. 3175
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Zitate in aufgehobenen TitelnEier- und Eiprodukte-Verordnung
V. v. 17.12.1993 BGBl. I S. 2288; aufgehoben durch Artikel 7 Nr. 1 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Eingangsformel EiProdV ... und Bedarfsgegenständegesetzes, - auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem ...
Kollagen-Verordnung (KolV)
V. v. 17.08.2004 BGBl. I S. 2223; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Eingangsformel KolV ... Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, - des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der ...
Speisegelatine-Verordnung (GelV)
V. v. 13.12.2002 BGBl. I S. 4538; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Eingangsformel GelV ... Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, - des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, auch in Verbindung mit ...
Verordnung über die Zulassung von Nitrit und Nitrat zu Lebensmitteln
V. v. 19.12.1980 BGBl. I S. 2313; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Eingangsformel NitritZulV ... Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem ...
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