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Synopse aller Änderungen des Vorläufiges Tabakgesetz am 28.05.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Mai 2013 durch Artikel 1 des 3. LMBGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LMBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1318

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 (weggefallen)
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Tabakerzeugnisse
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Bedarfsgegenstände
§ 6 Verbraucher
§ 7 Sonstige Begriffsbestimmungen
§§ 8 bis 12 (weggefallen)
§ 13 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
§ 14 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
§ 15 (weggefallen)
§ 16 Kenntlichmachung
§ 17 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§§ 18 bis 19a (weggefallen)
§ 20 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung
§ 21 Ermächtigungen
§ 21a Werbe- und Sponsoringverbote zur Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG
§ 21b Bestimmte Verbote zur Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
§ 22 Werbeverbote
§ 22a Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste Bereiche
§§ 23 bis 29 (weggefallen)
§ 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 31 Übergang von Stoffen auf Tabakerzeugnisse
§ 32 Ermächtigungen
§§ 33 und 34 (weggefallen)
§ 35 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
§ 36 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
§ 37 Zulassung von Ausnahmen
§ 38 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
§ 38a Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrechts
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 38b Übertragung von Ermächtigungen
§ 39 Anhörung von Sachkennern
§ 40 Zuständigkeit für die Überwachung
§ 41 Durchführung der Überwachung
§ 42 Probenahme
§ 43 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 43a Außenverkehr
§ 44 Ermächtigungen
§ 45 (weggefallen)
§ 46 Landesrechtliche Bestimmungen
§ 46a Gebühren
§ 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht
§ 47 Verbringungsverbote
§ 47a Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 47b Vorübergehende Verbringungsverbote
§ 48 Mitwirkung von Zolldienststellen
§ 49 Ermächtigungen
§ 50 Ausfuhr
§ 51 Straftaten
§ 52 Straftaten
§ 53 Ordnungswidrigkeiten
§ 54 Ordnungswidrigkeiten
§ 55 Einziehung
§ 56 Straftaten
§ 57 Straftaten
§ 58 Ordnungswidrigkeiten
§ 59 Ordnungswidrigkeiten
§ 60 Ermächtigungen
§ 61 Einziehung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 38b (neu)




§ 38b Übertragung von Ermächtigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

§ 41 Durchführung der Überwachung


(1) Die Beachtung der Vorschriften über den Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes ist durch die zuständigen Behörden zu überwachen. Sie haben sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen davon zu überzeugen, daß die Vorschriften eingehalten werden.

vorherige Änderung

(2) Die Überwachung ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an diese Personen zu stellen sind, soweit sie nicht wissenschaftlich ausgebildet sind.



(2) Die Überwachung ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten Person obliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Personen nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt werden können,

2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen Personen durchgeführt werden können,

3.
Vorschriften über die

a) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich ausgebildete Person und die in Nummer 2 genannten sachkundigen Personen zu stellen sind,

b)
fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die in Satz 1 genannten Personen zu stellen sind,

sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu regeln.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen,
soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.

(3) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten der Polizei, befugt,

1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,

b) Wohnräume der nach Nummer 4 zur Auskunft Verpflichteten

zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;

3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen sowie Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes zu besichtigen;

4. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft zu verlangen.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.