(1) Die Rohstoffgehaltsangabe muß im Falle des §
1 Abs. 1 in deutlich erkennbarer Weise eingewebt oder an dem Textilerzeugnis angebracht sein. Bei Textilerzeugnissen, die in für die Abgabe an Verbraucher bestimmten Verpackungen letzten Verbrauchern gegenüber feilgehalten werden, kann die Rohstoffgehaltsangabe auf der Verpackung angebracht werden.
(2) Wird ein Textilerzeugnis gewerbsmäßig als Meterware feilgeboten, so genügt die deutlich sichtbare Angabe des Rohstoffgehalts an der Aufmachungseinheit. Der Verkäufer ist zusätzlich, ausgenommen im Fall des §
1 Abs. 2, verpflichtet, dem Käufer auf Verlangen eine schriftliche Rohstoffgehaltsangabe auszuhändigen.
(3) Bei Textilerzeugnissen, die zum Zwecke ihrer gewerbsmäßigen Bearbeitung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung in den Verkehr gebracht, zur Erfüllung eines Auftrags des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts geliefert, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, können Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe im Lieferschein, in der Rechnung oder in anderen Handelsdokumenten angegeben werden. Die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig. Verschlüsselungen dürfen verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in demselben Dokument erläutert wird.
§ 1 TextilKennzG (vom 01.09.2013) ... textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht. (2) Muster, Proben, Abbildungen oder ... für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die ...