§ 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und
(EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der
Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 2002/67/EG und
2008/5/EG der Kommission und der
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ein Erzeugnis mit Informationen über Erzeugnisse, die den Anforderungen des
- 1.
- Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
- 2.
- Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
- 3.
- Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ein Erzeugnis mit Informationen über Erzeugnisse, die den Anforderungen des
- 1.
- Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
- 2.
- Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
- 3.
- Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.
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interne Verweise§ 49 WeinG Strafvorschriften (vom 10.08.2021) ... 2 im geschäftlichen Verkehr eine geografische Bezeichnung benutzt, 4. entgegen § 25 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder dafür wirbt, 4a. entgegen § 25 ... 25 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder dafür wirbt, 4a. entgegen § 25 Absatz 2 ein Erzeugnis liefert, 5. entgegen § 26 Abs. 2 ein Getränk, das mit einem ...
§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021) ... worden ist, 2. § 4 Abs. 2, 4 und 6 und § 5 Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 25 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 und 5 und Abs. 3 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 WeinRuaÄndG Änderung des Weingesetzes ... 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen". c) In der § 25 betreffenden Zeile wird das Wort „Verbot" durch das Wort „Verbote" ... Organisation notwendigen Mittel und Strukturen." 10. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Verbot" durch das Wort „Verbote" ersetzt. 11. In ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes ... handelt, die in den jeweiligen Produktspezifikationen festgelegt sind." 17. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung ... festgelegt sind." 17. § 25 wird wie folgt gefasst: „ § 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung (1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach ... Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 4a ersetzt: „4. entgegen § 25 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder dafür wirbt, 4a. entgegen § 25 ... 25 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder dafür wirbt, 4a. entgegen § 25 Absatz 2 ein Erzeugnis liefert,". 19. § 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ...
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