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Änderung § 25 Weingesetz vom 04.07.2017

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Verbot zum Schutz vor Täuschung


(Text neue Fassung)

§ 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung


vorherige Änderung

(1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.

(2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen, wenn

1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,

2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich
den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken.

(3) Als irreführend sind ferner anzusehen:

1. Aufmachungen, Darstellungen
oder zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,

2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen
über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind,

3. Phantasiebezeichnungen, die


a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken
oder

b) einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Gesetz
oder nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geografischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.



(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ein Erzeugnis mit Informationen über Erzeugnisse, die den Anforderungen des

1. Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

2. Artikels 7 Absatz 3, auch
in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder

3. Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a
in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

nicht entsprechen, in
den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ein Erzeugnis mit Informationen
über Erzeugnisse, die den Anforderungen des

1. Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,


2. Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
oder

3. Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1
oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.


(heute geltende Fassung)