(1) Der Antragsteller hat Angaben zu seiner Muttersprache zu machen und folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
- a)
- eine gültige inländische Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung
- b)
- im Übrigen eine Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beziehungsweise § 1 dieser Verordnung zu beachten sind,
- 2.
- einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift,
- 3.
- Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie
- 4.
- ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung in einer Frontalaufnahme zeigt; Anlage 8 der Passverordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde oder Stelle prüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten.
(3)
1Jeder Fahrer erhält nur eine Fahrerkarte.
2Vor der Ausstellung einer Fahrerkarte erfolgen durch die zuständige Behörde oder Stelle Anfragen bei dem zentralen Fahrerlaubnisregister, dem zentralen Fahrtenschreiberkartenregister und den Fahrerkartenregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ob das vorgelegte Führerscheindokument gültig ist und ob dem Antragsteller bereits anderweitig eine Fahrerkarte ausgestellt wurde.
3Zu diesem Zweck dürfen die nach
§ 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Nummer 7 bis 13 und Nummer 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden.
(4) 1Die Fahrerkarte darf keinem Dritten zur Nutzung überlassen werden. 2Der Fahrer hat die Fahrerkarte während der Fahrt mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(5) 1Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt bei der Erstausstellung und Erneuerung fünf Jahre. 2Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. 3Bei der Erneuerung auf Grund von Beschädigung oder Fehlfunktion beginnt sie mit dem Datum der Personalisierung. 4Bei der Erneuerung auf Grund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer beginnt die Gültigkeitsdauer der neuen Fahrerkarte mit dem Tag, der dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der vorherigen Fahrerkarte folgt. 5Wird eine Fahrerkarte ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer der Gültigkeitsdauer der ersetzten Karte.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 4 FPersV Allgemeines (vom 18.08.2017) ... Erfolgt der Antrag auf unpersönlichem Weg, ist eine Kopie der nach den §§ 5 , 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Im Rahmen des ... der Gültigkeit der Karte gestellt werden. Den Anträgen sind die nach den §§ 5 , 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Inhaber einer ... Nr. 165/2014 genannten Fristen beginnen erst mit der vollständigen Vorlage aller nach den §§ 5 , 7 oder § 9 erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben. (4) Wird eine ... oder Fehlfunktion die zu erneuernde Karte. Dem Antrag sind die nach den §§ 5 , 7 oder § 9 jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Inhaber der ...
§ 21 FPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.08.2017) ... 2 Abs. 4 Satz 3 den Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet, 11. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 die Fahrerkarte einem Dritten zur Nutzung überlässt, 12. entgegen § 5 ... 4 Satz 1 die Fahrerkarte einem Dritten zur Nutzung überlässt, 12. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Fahrerkarte nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Prüfung ...
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54