1Auf Grund des Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 des AETR in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat der Unternehmer in Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen und mit denen das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befahren wird, vor Antritt derartiger Fahrten Fahrtenschreiber einbauen zu lassen.
2Die Fahrtenschreiber nach Satz 1 sind von dem Fahrer zu benutzen.
3Die Fahrtenschreiber sind nach den Artikeln 10 bis 14 des Anhangs zum AETR zu betreiben.
4Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Fahrtenschreiber richten sich nach den Vorschriften des AETR einschließlich seines Anhangs und der Anlagen.
5Fahrtenschreiber im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erfüllen die Anforderungen nach Satz 4.
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§ 21 FPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.08.2017) ... sorgt, dass die Unternehmenskarte in den Fahrtenschreiber eingegeben wird, 10. entgegen § 19 Satz 1 einen Fahrtenschreiber nicht oder nicht rechtzeitig einbauen lässt, 11. entgegen ... den Ausdruck nicht oder nicht mindestens 28 Kalendertage mitführt, 14. entgegen § 19 Satz 2 ein Kontrollgerät nicht benutzt, 15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 dort ...
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158