(1) Die in §§
4,
5,
9,
10,
11,
12 Nr. 2 und §
19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist,
- 1.
- wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, mit seiner Entstehung;
- 2.
- in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt, in dem der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt begründet worden ist, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105);
- 3.
- in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitritt zum Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam wird;
- 4.
- in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2a mit dem Inkrafttreten des Reparationsschädengesetzes.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird. Einer Anmeldung innerhalb der Frist bedarf es nicht, wenn der Anspruchsschuldner (§
25) nach dem 31. Juli 1945 auf die Ansprüche Teilleistungen gewährt hat.
(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr beantragt werden.
§ 103 AKG Gerichtliche Verfahren für Ansprüche ausländischer und staatenloser Gläubiger ... genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, bis zum Ablauf der in § 102 Abs. 1 bezeichneten Frist nur ... 1953 über deutsche Auslandsschulden fällt, 2. ob die in § 28 vorgesehene Frist gewahrt oder die dort bezeichneten Voraussetzungen für eine ... 3 noch nicht verlangt werden kann, entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des § 28 die Vorschrift des § ...
G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354