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§ 27 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG k.a.Abk.)

G. v. 05.11.1957 BGBl. I S. 1747; zuletzt geändert durch Artikel 214 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 653-1 Schuldenablösung
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§ 27 Anmeldestellen



(1) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche sind

1.
das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs, soweit es sich um Ansprüche gegen den Bund, das Deutsche Reich, das ehemalige Land Preußen oder das Unternehmen Reichsautobahnen handelt,

2.
das Bundeseisenbahnvermögen, soweit es sich um Ansprüche gegen die bisherigen Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn handelt,

3.
die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost oder die von ihr bestimmten Behörden, soweit es sich um Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost oder die Deutsche Reichspost handelt.

(2) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz von anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsträgern zu erfüllenden Ansprüche sind die zuständigen Dienststellen dieser Anspruchsschuldner.

(3) Anmeldestellen für die Ansprüche ausländischer Staatsangehöriger, im Ausland ansässiger Staatenloser und nach ausländischem Recht errichteter juristischer Personen ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.



 

Zitierungen von § 27 Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 AKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 AKG Anmeldung
... Leistungen nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (§ 27 ) fristgerecht (§ 28) angemeldet worden ...
§ 29 AKG Klagefrist
... eine Anmeldestelle (§ 27 ) die Erfüllung eines nach § 26 angemeldeten Anspruchs ab, so kann der Anspruch nur ...
§ 102 AKG Ansprüche ausländischer und staatenloser Bürger
... Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach ...
§ 103 AKG Gerichtliche Verfahren für Ansprüche ausländischer und staatenloser Gläubiger
... Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach ...
§ 109 AKG Sondervorschriften für Berlin
... des Umstellungsgesetzes Artikel 12 der Umstellungsverordnung, 3. in § 27 an Stelle der Oberfinanzdirektion der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin ...