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Synopse aller Änderungen der GasNEV am 12.04.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. April 2008 durch Artikel 2 der GasNZVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GasNEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Transportkunden von Biogas erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten. Dies gilt unabhängig von der Netzebene, in die eingespeist wird. Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 41g der Gasnetzzugangsverordnung überprüft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20b (neu)




§ 20b


vorherige Änderung

 


Die Kosten

- für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung und den Betrieb gemäß § 41c Abs. 1, die Maßnahmen gemäß § 41c Abs. 8 sowie die Maßnahmen gemäß § 41d Abs. 2 der Gasnetzzugangsverordnung,

- für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 41e der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 41e Abs. 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlenden Pauschale,

- gemäß § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangsverordnung,

- für die vom Netzbetreiber gemäß § 20a an den Transportkunden von Biogas zu zahlenden Entgelte für vermiedene Netzkosten

werden auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Netz liegt.