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Änderung § 20b GasNEV vom 09.09.2010

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§ 20b GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2010 geltenden Fassung
§ 20b GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261

(Textabschnitt unverändert)

§ 20b


Die Kosten

(Text alte Fassung)

- für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung und den Betrieb gemäß § 41c Abs. 1, die Maßnahmen gemäß § 41c Abs. 8 sowie die Maßnahmen gemäß § 41d Abs. 2 der Gasnetzzugangsverordnung,

- für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 41e der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 41e Abs. 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlenden Pauschale,

- gemäß § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangsverordnung,

(Text neue Fassung)

- für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung und den Betrieb gemäß § 33 Absatz 2, die Maßnahmen gemäß § 33 Absatz 10 sowie die Maßnahmen gemäß § 34 Absatz 2 der Gasnetzzugangsverordnung,

- für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 35 der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 35 Absatz 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlenden Pauschale,

- gemäß § 36 Absatz 3 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung,

- für die vom Netzbetreiber gemäß § 20a an den Transportkunden von Biogas zu zahlenden Entgelte für vermiedene Netzkosten

werden auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Netz liegt.




 
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