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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin (FotoAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.05.1997 BGBl. I S. 1032; aufgehoben durch § 9 V. v. 12.05.2009 BGBl. I S. 1051
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-66 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und in höchstens zwei Wochen zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsproben:

a)
Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfahrensweges nach Wahl des Prüflings aus den Bereichen Personen- oder Sachdarstellung,

b)
Einstellen der Kamera und Optimieren der Kameraeinstellung bei gegebener Aufgabenstellung,

c)
Handhaben von Peripheriegeräten,

d)
Messen und Prüfen oder

e)
Ausführen einer Bildbearbeitung;

2.
als Prüfungsstücke:

a)
fotografische Realisation von zwei Aufgabenstellungen, die unterschiedliche technische Vorgaben enthalten, und

b)
Entwickeln einer Konzeption sowie fototechnisches Umsetzen der Konzeption nach Wahl des Prüflings aus den Bereichen Personen- oder Sachdarstellung.

Die Arbeitsproben zusammen und die Prüfungsstücke zusammen sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Gestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen und Hilfsstoffen,

c)
Informationsträger,

d)
Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,

e)
Foto-, Film- und Videotechnik,

f)
Reproduktion, Drucktechnik,

g)
Aus- und Weiterverarbeitung fotografischer Aufnahmen, Präsentation,

h)
Auftragsmanagement,

i)
Verfahrens- und Gerätetechnik,

k)
rechnergestützte Informations- und Übertragungsprozesse, Datenverarbeitung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Zahlen- und Maßsysteme,

b)
Rechnen mit fachbezogenen Daten,

c)
Materialverbrauch,

d)
Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;

3.
im Prüfungsfach Gestaltung:

a)
Wahrnehmung,

b)
Gestaltungselemente, Gestaltungskriterien,

c)
Konzeption,

d)
Bildanalyse,

e)
Präsentation;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Gestaltung 120 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FotoAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotoAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FotoAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...