Anlage 1 (zu § 8 Abs. 2) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin"
(siehe BGBl. I 2000 S. 13)
interne Verweise§ 8 FremdSprPrV Bestehen der Prüfung ... (2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 , im Fall einer Prüfung in zwei Fremdsprachen gemäß der Anlage 2 auszustellen, aus ...
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