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§ 8 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin (FremdSprPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1999 BGBl. 2000 I S. 10; aufgehoben durch § 19 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 255
Geltung ab 01.05.2000; FNA: 806-21-7-57 Berufliche Bildung
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§ 8 Bestehen der Prüfung



(1) Die Qualifikationsschwerpunkte in den einzelnen Handlungsbereichen sind gesondert zu bewerten. Aus der Bewertung der jeweiligen Qualifikationsschwerpunkte ist der Durchschnittswert für eine Benotung des Handlungsbereiches zu bilden. Bei der Bewertung ist die in den Anlagen aufgeführte Punktebewertungsskala zu verwenden. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 wenigstens ausreichende Leistungen erzielt hat.

(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1, im Fall einer Prüfung in zwei Fremdsprachen gemäß der Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den Qualifikationsschwerpunkten der einzelnen Handlungsbereiche erzielten Punktebewertungen sowie die Benotung der Handlungsbereiche hervorgehen müssen.

(3) Falls für eine Prüfung in zwei Fremdsprachen kein doppelfremdsprachlicher Prüfungsausschuss errichtet wurde, stellt der für die jeweilige Fremdsprache errichtete Prüfungsausschuss die Prüfungsleistungen in dieser Fremdsprache fest. Das Zeugnis wird von den Vorsitzenden beider Prüfungsausschüsse unterschrieben.

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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FremdSprPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FremdSprPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FremdSprPrV Ziel der Prüfung
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Anlage 1 FremdSprPrV (zu § 8 Abs. 2) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin"
Anlage 2 FremdSprPrV (zu § 8 Abs. 2) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin"