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§ 17 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) In den Vorbereitungsdienst des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer

1.
die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,

2.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3.
ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für seine Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind.

(2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeiratanwärterinnen, die Bewerber als Polizeiratanwärter eingestellt.

(4) (aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von § 17 BPolLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2007 (17.06.2009)Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
vom 04.06.2009 BGBl. I S. 1237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 BPolLV Ausnahmen (vom 18.06.2009)
... für die Einstellung: § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23; 2. Probezeit:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
Artikel 1 15. BPolLVÄndV
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende ... die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen." 6. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben. 7. Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b ... 6. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben. 7. Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b eingefügt: „§ 17a ... 11. In § 27 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2," die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2," eingefügt.  ...