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§ 4 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 4 Einstellung, Vorbereitungsdienst



(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer die allgemeinen beamtenrechtlichen und die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Einstellungsvoraussetzungen sowie die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes (Polizeidiensttauglichkeit) erfüllt.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ihrer Laufbahn eingestellt. Dem jeweils für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst festgelegten Höchstalter ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des Höchstalters abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren, höchstens jedoch sechs Jahren hinzuzurechnen.

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Zitierungen von § 4 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BPolLV Einstellung in den Vorbereitungsdienst
... kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt, 2. das 16. Lebensjahr vollendet und das 25. ...
§ 14 BPolLV Einstellung in den Vorbereitungsdienst
... kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt, 2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem ...
§ 17 BPolLV Einstellung in den Vorbereitungsdienst (vom 01.10.2007)
... in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt, 2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 3. ...
§ 19 BPolLV Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung (vom 18.06.2009)
... Bewerberinnen und Bewerber, die 1. die Voraussetzungen und Anforderungen nach § 4 Absatz 1 erfüllen, 2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 3. ...
§ 23 BPolLV Andere Bewerberinnen und Bewerber (vom 14.02.2009)
... die Einstellung anderer Bewerberinnen und Bewerber sind § 4 Abs. 1 dieser Verordnung und § 22 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden. Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
Artikel 1 15. BPolLVÄndV
... Bewerberinnen und Bewerber, die 1. die Voraussetzungen und Anforderungen nach § 4 Absatz 1 erfüllen, 2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,  ...