(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:
- 1.
- Verlegung von Parkettstäben oder Parkettafeln mit Oberflächenbehandlung
- a)
- zu Würfelboden mit Zwischenfries und Bordüre oder
- b)
- zu Flechtenboden zwei- oder dreifach diagonal verlegt mit Außenfries oder
- c)
- zu Rautenboden mit Außenfries;
- 2.
- Anfertigung einer Tafelparkettplatte mit Bordüre ohne Verwendung von Parketthalb- und -fertigfabrikaten auf einer Spanplatte;
- 3.
- Konstruktion eines Schwingbodens nach vorgegebenen Daten und Ausführung eines Schwingbodenteils.
(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
- 1.
- Entwurfsskizzen und eine Werkzeichnung,
- 2.
- die Vorkalkulation,
- 3.
- die Leistungsbeschreibung,
- 4.
- die Nachkalkulation.