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2. Abschnitt - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk (ParkettlMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2154; aufgehoben durch § 15 V. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 06.09.1974; FNA: 7110-3-35 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die Meisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeitsbereich gewählt werden, in dem der Prüfling überwiegend tätig gewesen ist.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als sechs Arbeitstage ausschließlich der Trocknungszeiten, die Arbeitsprobe nicht mehr als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:

1.
Verlegung von Parkettstäben oder Parkettafeln mit Oberflächenbehandlung

a)
zu Würfelboden mit Zwischenfries und Bordüre oder

b)
zu Flechtenboden zwei- oder dreifach diagonal verlegt mit Außenfries oder

c)
zu Rautenboden mit Außenfries;

2.
Anfertigung einer Tafelparkettplatte mit Bordüre ohne Verwendung von Parketthalb- und -fertigfabrikaten auf einer Spanplatte;

3.
Konstruktion eines Schwingbodens nach vorgegebenen Daten und Ausführung eines Schwingbodenteils.

(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
Entwurfsskizzen und eine Werkzeichnung,

2.
die Vorkalkulation,

3.
die Leistungsbeschreibung,

4.
die Nachkalkulation.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe ist eine der folgenden Arbeiten auszuführen:

1.
Anfertigen einer Tafel aus vorgefertigten Stäben nach Zeichnung;

2.
Anfertigen eines geschweift verlaufenden Frieses;

3.
Anfertigen einer trapezförmigen Tafel mit einem auf Gehrung geschnittenen Umrandungsfries und Zwischenfries;

4.
Herstellen einer rechteckigen Tafel mit Außenfries, ausgelegt mit einem Würfel und in den Parkettstäben eingearbeiteten Adern;

5.
Prüfen eines mineralischen Untergrunds auf Feuchtigkeit und Ebenheit, Durchführen der Ausgleichsarbeiten und Verlegen von Fertigparkett.

(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Wärmedämmungs- und Schallschutzberechnungen für Fußbodenkonstruktionen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Holztrocknung und Holzschutz,

b)
Bauphysik, insbesondere Wärmedämmung, Schallschutz sowie Einfluß der Baufeuchte und des Raumklimas,

c)
Aufbau des Unterbodens,

d)
Aufbau und Funktion von Unterkonstruktionen und von Schwingbodenkonstruktionen,

e)
Oberflächenbehandlung von Fußböden,

f)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

g)
die jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 280, 281, 4108, 4109, 18202, 18336, 18337, 18356, 18365, 18367 und 68800, sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen;

3.
Werkstoffkunde:

a)
Physikalische und chemische Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Parkettarten, der Platten- und Bahnenbeläge, der Dämmstoffe, der Klebestoffe, der Leime und der Materialien für die Oberflächenbehandlung, sowie deren Lagerung, Verwendung und Verarbeitung,

b)
Holz- und Baufeuchteprüfung;

4.
Farben- und Formenlehre, Stilformen und Verlegemuster;

5.
Vorkalkulation mit allen für die Baupreisbildung wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die Angebotskalkulation, Errechnen des Mittellohns und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als acht Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern.

(4) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Prüfungsfächer.