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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2010 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)

V. v. 14.12.2001 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch § 28 V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625
Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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§ 13 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung



Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Der jeweilige Sozialversicherungsträger weist die Anwärterinnen und Anwärter der Fachhochschule zum Grundstudium und für das Hauptstudium dem Fachbereich Sozialversicherung zu.

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Zitierungen von § 13 LAP-gntDSVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-gntDSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDSVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 LAP-gntDSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der ...