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§ 12 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)

V. v. 14.12.2001 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch § 28 V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625
Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.
Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,

2.
Praktikum 1 4 Monate,

3.
Studienabschnitt II Hauptstudium 1 4 Monate,

4.
Praktikum 2 6 Monate,

5.
Studienabschnitt III Hauptstudium 2 4 Monate,

6.
Praktikum 3 6 Monate,

7.
Studienabschnitt IV Hauptstudium 3 4 Monate,

8.
Praktikum 4 2 Monate.

Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn bei dem Sozialversicherungsträger zwingende organisatorische Gründe vorliegen, die die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten in dem vorgegebenen zeitlichen Ablauf nicht zulassen. Liegen die zwingenden organisatorischen Gründe, die zur Änderung des zeitlichen Ablaufes geführt haben, nicht mehr vor, ist der zeitliche Ablauf nach Satz 1 zum frühestmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen. Dem Grundstudium kann ein Einführungspraktikum von höchstens drei Wochen Dauer vorangestellt werden; die Dauer des Praktikums 4 (Prüfungspraktikum) ist entsprechend zu verringern.

(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung.

 
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Zitierungen von § 12 LAP-gntDSVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LAP-gntDSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDSVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 LAP-gntDSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der ...
§ 44 LAP-gntDSVV Übergangsregelungen (vom 14.02.2009)
... Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Abschnitt im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 nach dem 28. Februar 2003 umgestellt wird. (3) § 45 der ...