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§ 3 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft (BestEntwErprobV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1264; aufgehoben durch § 8 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 673, 957
Geltung ab 01.08.2003 bis 31.07.2008; FNA: 806-21-14-11 Berufliche Bildung
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§ 3 Sachverständigenbeirat



Zur Beobachtung der Erprobung ist ein Sachverständigenbeirat zu bilden, dem die beteiligten Bundesministerien, das Bundesinstitut für Berufsbildung, die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder, der Deutsche Gewerkschaftsbund, das Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung sowie die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände angehören. Dieser kann auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsverordnung nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden.