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§ 2 - Drechsler-Ausbildungsverordnung (DrechslAusbV)

V. v. 07.12.1987 BGBl. I S. 2521
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 7110-6-31 Handwerk im Allgemeinen

§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Nach dem dritten Ausbildungshalbjahr kann für die Dauer eines Jahres zwischen den Fachrichtungen

1.
Drechseln

2.
Elfenbeinschnitzen

gewählt werden.

 
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