(1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen bei der Inbetriebnahme durch Messungen einer nach §
26 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle überprüfen zu lassen, ob die Verbrennungsbedingungen nach §
4 Abs. 2 oder 3 oder nach §
4 Abs. 6 oder 7 erfüllt werden.
(2) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen Messungen einer nach §
26 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle zur Feststellung, ob die Anforderungen nach §
5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §
11 Abs. 2 oder 6 - nach §
5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder nach Nummer II.1.1, II.1.2, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1 und II.3.2 nach Anhang
II festgelegten Anforderungen erfüllt werden, durchführen zu lassen. Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Diese sollen vorgenommen werden, wenn die Anlagen mit der höchsten Leistung betrieben werden, für die sie bei den während der Messung verwendeten Abfällen oder Stoffen nach §
1 Abs. 1 für den Dauerbetrieb zugelassen sind.
(2a) Im Fall einer wesentlichen Änderung sind die Messungen gemäß der Absätze 1 und 2 nicht erforderlich, wenn der Betreiber einer bestehenden Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gegenüber der zuständigen Behörde belegt, dass die durchgeführten Maßnahmen keine oder offensichtlich geringe Auswirkungen auf die Verbrennungsbedingungen und auf die Emissionen haben.
(3) Für die Messungen zur Bestimmung der Stoffe nach §
5 Abs. 1
- 1.
- Nummer 3 mit Ausnahme von Benzo(a)pyren beträgt die Probenahmezeit mindestens eine halbe Stunde; sie soll zwei Stunden nicht überschreiten,
- 2.
- Nummer 4 einschließlich Benzo(a)pyren beträgt die Probenahmezeit mindestens sechs Stunden; sie soll acht Stunden nicht überschreiten.
Für die im Anhang
I genannten Stoffe soll die Nachweisgrenze des eingesetzten Analyseverfahrens nicht über 0,005 Nanogramm je Kubikmeter Abgas liegen.
§ 21 17. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 31.01.2009) ... § 12 Abs. 2 Satz 2 die Aufzeichnungen nicht aufbewahrt, 7. entgegen § 13 Abs. 1 die Verbrennungsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt, ... nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt, 8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Messungen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ...