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Anhang II - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 14.08.2003 BGBl. I S. 1633; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.12.1990; FNA: 2129-8-17 Umweltschutz
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Anhang II Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen



Der Anhang II dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen, die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mitverbrennen.

Die in diesem Anhang vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen Mitverbrennungsanlagen unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen.

Soweit keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte in diesem Anhang vorgegeben sind, kommt die Mischungsregel zur Anwendung. Die folgende Formel (Mischungsregel) ist zur Berechnung der Emissionsgrenzwerte für jeden unter § 5 Abs. 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffgehalts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieses Anhangs sind die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Schadstoffe, für die Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit festgelegt sind.


( VAbfall * CAbfall + VVerfahren * CVerfahren ) / ( VAbfall + VVerfahren ) = C


VAbfall:
Abgasstrom, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 einschließlich des für die Verbrennung dieser Stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs entsteht. Beträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 weniger als 10 vom Hundert an der unverändert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Mitverbrennungsanlage, so ist der zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von 10 vom Hundert dieser Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 zu berechnen.

VVerfahren:
Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms.

CAbfall:
Emissionsgrenzwert für die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt für die in § 5 Abs. 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.

CVerfahren:
Emissionswerte und Bezugssauerstoffgehalte gemäß den Tabellen in diesem Anhang. Für alle anderen Emissionsparameter, für die in diesem Anhang keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen Bezugssauerstoffgehalte vorgegeben werden, gelten die nach den einschlägigen Vorschriften - wie 13. BImSchV oder TA Luft - bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe festgelegten Emissionswerte bzw. Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind die in der Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw. Bezugssauerstoffgehalte zu verwenden. Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen oder Sauerstoffgehalte beim Betrieb der Anlage ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zugrunde zu legen.

C:
Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt für Mitverbrennungsanlagen, die sich aus der Anwendung der oben aufgeführten Formel ergeben. Wenn in diesem Anhang für bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoffgehalt bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die rechnerische Ermittlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für diesen Emissionsparameter.

II.1 Besondere Vorschriften für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen sowie für Anlagen zum Brennen von Kalk, in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden

Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 10 vom Hundert zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.

Soweit in Nummer II.1.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.1.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.

Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen.

Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

II.1.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m³ )
EmissionsparameterC
Gesamtstaub20
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 10
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 1
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 500
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 50
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03


Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Tagesmittelwert von bis zu 0,05 mg/m³ genehmigen, wenn eine Überschreitung des Tagesmittelwertes von 0,03 mg/m³ auf den Quecksilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.

II.1.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m³ )
EmissionsparameterC
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 60
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 4
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 200
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05


Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Halbstundenmittelwert von bis zu 0,1 mg/m³ genehmigen, wenn eine Überschreitung des Halbstundenmittelwertes von 0,05 mg/m³ auf den Quecksilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.

II.1.2a Feste Emissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte in mg/m³)

EmissionsparameterC
Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoff-
dioxid
200


Abweichend von dem Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt für Anlagen zum Brennen von Kalk in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m³.

II.1.3 Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

Die zuständige Behörde hat einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 5 Abs. 1 für Kohlenmonoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Kohlenmonoxid entstehen.

II.1.4 Festlegung der Grenzwerte für NOx

Abweichend von der in § 5a Abs. 4 Satz 1 geregelten Festlegung eines Mischgrenzwertes für NOx kann bis zum 30. Oktober 2007 von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Tagesmittelwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 500 mg/m³ zugelassen werden. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

II.2 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle oder Stoffe gemäß § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden

Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 6 vom Hundert bei der Verwendung von festen fossilen Brennstoffen oder Biomassen oder 3 vom Hundert bei der Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder für Emissionswerte nach Nummer II.2.1, II.2.2 und II.2.3 gemäß Anhang II zu berechnendem Bezugssauerstoffgehalt zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung der in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.

Soweit in Nummer II.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.2.1 bis II.2.5 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.

Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen.

Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

II.2.1 Emissionswerte (CVerfahren ) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m³ ) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth ):
Emissionsparameter 1 - <10 MWth 10 - <50 MWth 50 - 100 MWth >100 - 300 MWth >300 MWth
SO2
und
SO
Steinkohle1300 850 200
und
Scnwefel-
minderungs-
grad
≥85 vom
Hundert
200
und
Schwefel-
minderungs-
grad ≥85 vom
Hundert
Braunkohle1000
Wirbelschicht350 oder
Schwefelmin-
derungsgrad
≥75 vom Hundert
350 oder
850 und
Schwefel-
minderungs-
grad ≥75
vom Hundert
NOx 500
oder 300 bei
Wirbel-
schicht-
feuerung
400
oder 300 bei
Wirbel-
schicht-
feuerung
400
oder 300 bei
Wirbel-
schicht-
feuerung
200200
Kohlenmonoxid 150*)150150200200

*)
Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als
2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.

Soweit auf Grund des erhöhten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in der Tabelle aufgeführten Emissionswerte für Steinkohle, Braunkohle und Wirbelschicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall höhere Emissionswerte als Berechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feuerungswärmeleistung von

a)
50 MWth bis 100 MWth alternativ ein Schwefelminderungsgrad von 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,

b)
mehr als 100 MWth bis 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,

c)
mehr als 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 95 vom Hundert nicht unterschritten wird.

Bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung >100 MWth gilt ein Emissionswert für CO von 250 mg/m3.

Für Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von >100 bis 300 MWth gilt bis zum 1. Januar 2008 ein Emissionswert für NOx von 300 mg/m3.

II.2.2 Emissionswerte (CVerfahren ) für bei Verwendung von Biobrennstoff (Tagesmittelwerte in mg/m³ ) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):
Emissionsparameter <50 MWth 50-100 MWth >100-300 MWth > 300 MWth
SO2
und
SO3
naturbelassenes
Holz
200200 200 200
sonstiger Bio-
brennstoff
350
NOx naturbelassenes
Holz
250250250200
sonstiger Bio-
brennstoff
400350 oder 300
bei
Wirbelschicht-
feuerung
300
Kohlen-
mon-
oxid
naturbelassenes
Holz, Holz-
abfälle nach § 1
Abs. 3 Nr. 4
150*)150200200
sonstiger Bio-
brennstoff
250*)250250250

*)
Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger
als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.

Als Biobrennstoff werden Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs, aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Verwertung verwendet werden, sowie die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Abfälle bezeichnet.

II.2.3 Emissionswerte (CVerfahren ) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3 ) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth ):

Emissionsparameter< 50 MWth 50-100 MWth >100-300 MWth > 300 MWth
SO2 und SO3 850850400 bis 200
(lineare Abnahme von
100 bis 300 MWth)
und Schwefelmin-
derungsgrad ≥ 85
vom Hundert
200
und
Schwefel-
minderungs-
grad ≥ 85 vom
Hundert
NOx250 bei Heizöl EL
350 bei sonstigen
Brennstoffen
200 bei Heizöl EL
350 bei sonstigen
Brennstoffen
200150
Kohlenmonoxid80808080



Beim Einsatz von Heizöl EL gilt als Emissionswert (CVerfahren ) für SO2 und SO3 der jeweils für den Betrieb ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 gemessene Emissionswert, soweit dieser den gemäß Tabelle II.2.3 zwischen >100 - 300 MWth bei linearer Abnahme ermittelten Emissionswert nicht übersteigt. Bei Anlagen über 300 MWth ist für SO2 und SO3 der Emissionswert (CVerfahren ) von 200 mg/m³ anzuwenden. Die in Tabelle II.2.3 geforderten Schwefelminderungsgrade finden beim Einsatz von Heizöl EL keine Anwendung.

II.2.4 Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

Beim Einsatz von gasförmigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen oder flüssigen Abfällen in Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe hat die zuständige Behörde einen kontinuierlich zu überwachenden Emissionsgrenzwert (Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) für SO2 und SO3 sowie für NOx unter Berücksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemäß der 13. BImSchV sowie einen entsprechenden Bezugssauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Für alle weiteren Emissionsparameter kommen die Nummer II.2.5 bis II.2.6 sowie als CVerfahren ein Emissionswert für Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von 80 mg/m³ oder bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 50 mg/m³ jeweils bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 3 vom Hundert zur Anwendung.

II.2.4a Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW (Jahresmittelwerte in mg/m³)

EmissionsparameterC
Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoff-
dioxid
100


II.2.5 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m³ )

EmissionsparameterC
Gesamtstaub10
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 20
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 1
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03


Für Altanlagen ist ein Tagesmittelwert für Gesamtstaub von höchstens 20 mg/m³ zulässig. Die Gesamtstaubemission ist ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Tagesmittelwert für Gesamtstaub von 20 mg/m³.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Tagesmittelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 100 mg/m³.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Tagesmittelwert für Fluorwasserstoff von 10 mg/m³.

II.2.6 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in mg/m³ )

EmissionsparameterC
Gesamtstaub30
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 60
gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 4
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05


Bis zum 1. Januar 2010 kann von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Halbstundenmittelwert für Gesamtstaub von höchstens 40 mg/m³ zugelassen werden.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Halbstundenmittelwert für Gesamtstaub von 40 mg/m³.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Halbstundenmittelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 200 mg/m³.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Halbstundenmittelwert für Fluorwasserstoff von 15 mg/m³.

II.3 Besondere Vorschriften für sonstige Anlagen, d.h. Anlagen, die nicht in Anhang II.1 oder II.2 aufgeführt sind und in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden

Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen für das jeweilige Verfahren relevanten Bezugssauerstoffgehalt, jedoch höchstens 11 vom Hundert, zu beziehen. Bei Anlagen, die mit einem überwiegenden Anteil an betriebsbedingter Nebenluft sowie im Falle der Verbrennung mit reinem Sauerstoff oder signifikant mit Sauerstoff angereicherter Luft betrieben werden, soll die Behörde auf Antrag des Betreibers die Emissionsgrenzwerte auf einen an die Verfahrensbedingungen der Anlage angepassten Bezugssauerstoffgehalt beziehen oder auf die Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts verzichten. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des nach Satz 1 oder 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.

Für alle kontinuierlich zu überwachenden Emissionsgrenzwerte sind Tagesmittelwerte und Halbstundenmittelwerte zu ermitteln. Soweit in Nummer II.3.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.3.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.

Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen.

Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

II.3.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m³ )



Emissionsparameter 
Gesamtstaub20
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 10
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 10
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,03


II.3.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m³ )



EmissionsparameterC
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff 60
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber 0,05


II.3.3 Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW (Jahresmittelwerte in mg/m³)

EmissionsparameterC
Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoff-
dioxid
100






 

Frühere Fassungen von Anhang II 17. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.01.2009Artikel 2 Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
vom 27.01.2009 BGBl. I S. 129

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang II 17. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang II 17. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 17. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 17. BImSchV Begriffsbestimmungen
... Wasserdampf; 4. Emissionsgrenzwerte die in § 5 Abs. 1 oder in Anhang II fest vorgegebenen oder gemäß den Vorgaben des Anhangs II zu berechnenden ... 5. Bezugssauerstoffgehalte die in § 5 Abs. 2 oder in Anhang II fest vorgegebenen oder gemäß den Vorgaben des Anhangs II zu berechnenden Volumengehalte ...
§ 5a 17. BImSchV Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen (vom 31.01.2009)
... sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang II in den Abgasen nicht überschritten werden. Mitverbrennungsstoffe sind dabei die eingesetzten ... die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie die Ausnahmeregelungen in Anhang II Nr. II.1 entsprechend. (4) Für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben ... jeweilige Emissionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 und der jeweilige Emissionsgrenzwert nach Anhang II Nr. II.1. Als Emissionsgrenzwert ergibt sich dann der für den Anteil von 60 bis 100 vom ... sich dann der für den Anteil von 60 bis 100 vom Hundert aus der Berechnungsformel in Anhang II zu errechnende Wert. (5) Wird in Anlagen nach Absatz 2 mehr als 40 vom Hundert der ... Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, wie er in Anhang II festgelegt oder nach dem in Anhang II vorgegebenen Verfahren ermittelt wurde. (7) ... einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, wie er in Anhang II festgelegt oder nach dem in Anhang II vorgegebenen Verfahren ermittelt wurde. (7) Werden gemischte Siedlungsabfälle ...
§ 11 17. BImSchV Kontinuierliche Messungen
... Nummer II.1.1, II.1.2, II.1.3, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1 und II.3.2 gemäß Anhang II , 2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, 3.  ... § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Nummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1 nach Anhang II nachweislich auszuschließen oder allenfalls in geringen Konzentrationen zu erwarten sind und ... g oder nach Nummer II.1.1, II.1.2, II.2.5, II.2.6, II.3.1 und II.3.2 gemäß Anhang II nur zu weniger als 20 vom Hundert in Anspruch genommen werden. (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. ... c oder nach Nummer II.1.1, II.1.2, II.2.5, II.2.6, II.3.1 und II.3.2 gemäß Anhang II nicht überschritten werden. (4) Die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen ...
§ 12 17. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
... § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Nummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1 nach Anhang II und kein Halbstundenmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder nach Nummer II.1.2, II.1.3, II.2.4, ... § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder nach Nummer II.1.2, II.1.3, II.2.4, II.2.6 sowie II.3.2 nach Anhang II überschritten wird. (4) Häufigkeit und Dauer einer Nichteinhaltung der ...
§ 13 17. BImSchV Einzelmessungen
... Nr. 1 und 2 oder nach Nummer II.1.1, II.1.2, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1 und II.3.2 nach Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllt werden, durchführen zu lassen. Die Messungen sind im ...
§ 14 17. BImSchV Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
... Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert nach § 5 Abs. 1 oder gemäß Anhang II  ...
§ 14a 17. BImSchV Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung (vom 31.01.2009)
... wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, Anhang II Nr. II.1.2a, Nr. II.2.4a und Nr. II.3.3 ...
§ 16 17. BImSchV Störungen des Betriebs
... für Kohlenmonoxid und organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff nach Anhang II , unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Der Weiterbetrieb darf vier aufeinander ...
Anhang I 17. BImSchV
... den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder Anhang II Nr. II.1, II.2, II.3 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzodioxine und ...
Anhang II 17. BImSchV Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen (vom 31.01.2009)
... Anhang II dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen, die Abfälle oder Stoffe nach ... oder für Emissionswerte nach Nummer II.2.1, II.2.2 und II.2.3 gemäß Anhang II zu berechnendem Bezugssauerstoffgehalt zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 129
Artikel 2 13. BImSchVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
... wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, Anhang II Nr. II.1.2a, Nr. II.2.4a und Nr. II.3.3 überschreitet." 5. Nach § 17 ... vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt." 7. In Anhang II wird in Abschnitt II.1 nach Unterabschnitt II.1.2 folgender Unterabschnitt II.1.2a ... mit Rostvorwärmer ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m³." 8. In Anhang II wird in Abschnitt II.2 nach Unterabschnitt II.2.4 folgender Unterabschnitt II.2.4a ... Stickstoff- dioxid 100 ". 9. In Anhang II wird in Abschnitt II.3 nach Unterabschnitt II.3.2 folgender Unterabschnitt II.3.3 ...