§ 4 - Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz (ZKDSG)

§ 4 Strafvorschriften


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.

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Zitierungen von § 4 ZKDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZKDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ZKDSG Einziehung
... auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen ...


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