§ 1 Zollfahndungsdienst
Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt als Direktion der Generalzolldirektion und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben oder Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.
Frühere Fassungen von § 1 ZFdG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 4 ZollVNeuOrgG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst: „§ 1 Zollfahndungsdienst". 2. § 1 ... der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst: „§ 1 Zollfahndungsdienst". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ... 1 wie folgt gefasst: „§ 1 Zollfahndungsdienst". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zollfahndungsdienst Der ... 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zollfahndungsdienst Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt als ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Zitate in aufgehobenen TitelnEuropol-Abfrageverordnung (Europol-AbfrageV)
V. v. 22.05.2007 BGBl. I S. 940; aufgehoben durch § 2 V. v. 22.05.2007 BGBl. I S. 940 i.V.m. Artikel 3 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
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