Änderung § 32b ZFdG vom 15.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32b ZFdG, alle Änderungen durch Artikel 1 ZFdGuaÄndG am 15. Juni 2007 und Änderungshistorie des ZFdG

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§ 32b ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 32b ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung


vorherige Änderung

 


(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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