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Änderung § 32b ZFdG vom 01.10.2019

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§ 32b ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 32b ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung


(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

(Text alte Fassung)

(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 2 Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 3 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 4 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 01.04.2021)