§ 17 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung | § 17 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.10.2006 BGBl. I 2334 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Angabe der Vergabekammer | |
(Text alte Fassung) Die Auftraggeber geben in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt. Soweit eine Vergabeprüfstelle gemäß § 103 GWB besteht, kann diese zusätzlich genannt werden. | (Text neue Fassung) Die Auftraggeber geben in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt. Soweit eine Vergabeprüfstelle gemäß § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen besteht, kann diese zusätzlich genannt werden. |