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Synopse aller Änderungen der VgV am 14.12.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Dezember 2011 durch Artikel 3 des VergRVÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VgV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung | VgV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2570 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck der Verordnung | |
(1) Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die in § 2 geregelten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen. (2) Bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110). | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Diese Verordnung gilt nicht für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge im Sinne des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. |
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