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§ 1 - Landwirtschafts-Altschuldengesetz (LwAltschG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2004 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 105-33 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 1 Altschulden, Kreditnehmer



(1) Als Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (landwirtschaftliche Altschulden) im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Kredite,

1.
die landwirtschaftliche Unternehmen oder mit diesen verbundene vor- und nachgelagerte Unternehmen oder Molkereigenossenschaften vor dem 1. Juli 1990 von der Genossenschaftsbank Berlin beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, erhalten haben und

2.
über die am 1. Juli 2004 noch bestandskräftige Rangrücktrittsvereinbarungen bestehen, die auf der Grundlage - oder in entsprechender, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmter Anwendung - der "Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Maßnahmen zur bilanziellen Entlastung von landwirtschaftlichen Unternehmen in der geänderten Fassung vom 15. Juni 1993" abgeschlossen wurden.

Die landwirtschaftlichen Altschulden umfassen auch aufgelaufene und noch auflaufende Zinsen.

(2) Als Kreditnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten die Schuldner der in Absatz 1 bezeichneten landwirtschaftlichen Altschulden und die Unternehmen, die durch gesonderte Verträge in die Rangrücktrittsvereinbarungen der Schuldner einbezogen sind.

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Zitierungen von § 1 LwAltschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LwAltschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAltschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Landwirtschafts-Altschuldenverordnung (LwAltschV)
V. v. 19.11.2004 BGBl. I S. 2861; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 2 LwAltschV Vorzulegende Unterlagen
... Ausfertigung einzureichen. Sind mehrere Unternehmen gemeinsam Kreditnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes, sind die Unterlagen für jedes Unternehmen ... plausibel ist. Soweit mehrere Unternehmen gemeinsam Kreditnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes sind und sie bisher für Zwecke der ...
§ 4 LwAltschV Ermittlung des Barwertes der zukünftigen Zahlungen aus Gewinn
...  (3) Sind mehrere Unternehmen gemeinsam Kreditnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes und erzielen einzelne einbezogene Unternehmen im ...
§ 7 LwAltschV Ermittlung des Mindestablösebetrages nach § 7 Abs. 1 Satz 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
... unterliegt, festgelegt. Sind mehrere Unternehmen gemeinsam Kreditnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes, werden die Pauschalen für jedes Unternehmen ...
§ 9 LwAltschV Verfahrensgrundsätze zur Bestimmung des Ablösebetrages
... die einen Ablösebetrag von mehr als 40 vom Hundert der Altschulden gemäß § 1 Abs. 1 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes anbieten. (3) Kommt die ...