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§ 3 - Landwirtschafts-Altschuldengesetz (LwAltschG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2004 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 105-33 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 3 Erhöhung des Abführungssatzes



(1) Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden sind jeweils jährlich in Höhe von 55 Prozent der gemäß § 2 für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Bemessungsgrundlage zu leisten, höchstens jedoch in Höhe des für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Jahresüberschusses im Sinne des § 275 des Handelsgesetzbuchs zuzüglich der als Aufwand verrechneten Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Rangrücktrittsvereinbarungen über landwirtschaftliche Altschulden.

(2) Unterschreitet die Zahlung des Kreditnehmers auf landwirtschaftliche Altschulden die Zahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 erster Halbsatz, erhöht sich die Zahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 erster Halbsatz des Folgejahres um diesen Unterschiedsbetrag, höchstens jedoch bis zur Erreichung des für das jeweilige Geschäftsjahr gemäß Absatz 1 zweiter Halbsatz ermittelten Höchstbetrages.



 

Zitierungen von § 3 LwAltschG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LwAltschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAltschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LwAltschG Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögens- und Betriebsteile
... gemäß § 2 Abs. 1 und bei dem Höchstbetrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Halbsatz unberücksichtigt. Der Kreditnehmer hat die Gläubigerbank am Ende ...
§ 6 LwAltschG Gesetzliche Änderung der Rangrücktrittsvereinbarungen
... dem 1. Juli 2004 werden die in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Regelungen Bestandteil der zwischen den Kreditnehmern und den ...
§ 13 LwAltschG Erstmalige Anwendung
... Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 sind erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Juni 2004 ...
§ 14 LwAltschG Übergangsregelungen
... die einen Antrag nach § 8 Abs. 1 stellen, werden Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 in dem Geschäftsjahr, das nach dem 30. Juni 2004 beginnt, zunächst nicht ... gemäß § 9 Abs. 3, wird auf die Anwendung der §§ 2, 3 und 12 für dieses Geschäftsjahr endgültig verzichtet. Kommt es nicht zur ... die zusätzliche Abführung aus der Anwendung der Vorschriften nach den §§ 2, 3 und 12 nach Scheitern des Ablöseverfahrens nachzuzahlen. (2) Soweit die ... Ablöseverfahrens nachzuzahlen. (2) Soweit die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 gemäß Absatz 1 erst für spätere Geschäftsjahre anzuwenden sind, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Landwirtschafts-Altschuldenverordnung (LwAltschV)
V. v. 19.11.2004 BGBl. I S. 2861; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 2 LwAltschV Vorzulegende Unterlagen
... für die Prognose gewinnabhängige Zahlungen gemäß der §§ 2 und 3 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes unterstellt werden; mindestens sind aber Abführungen ...