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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin (FloristMPrV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 534; BGBl. I S. 2153; aufgehoben durch Artikel 85 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 806-21-7-62 Berufliche Bildung
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§ 6 Durchführung der Prüfung



(1) In der Prüfung sind drei Situationsaufgaben zu bearbeiten, die vollständige Handlungen beinhalten, wie sie für die betriebliche Praxis eines Floristmeisters typisch sind. Sie beziehen sich jeweils auf verschiedene Handlungsobjekte gemäß § 5 Abs. 2. In der Summe der Aufgaben sollen Qualifikationsschwerpunkte aus allen Handlungsbereichen gemäß § 4 geprüft werden.

(2) Eine der Situationsaufgaben soll schwerpunktmäßig aus den Handlungsbereichen

-
Unternehmensführung,

-
Interne und externe Kommunikation sowie

-
Mitarbeiterführung und Personalentwicklung

gebildet werden. Dabei sind Fragestellungen aus den Handlungsbereichen

-
Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,

-
Beschaffung und Pflege sowie

-
Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)

einzubeziehen.

(3) Eine weitere Situationsaufgabe soll schwerpunktmäßig aus den Handlungsbereichen

-
Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,

-
Beschaffung und Pflege sowie

-
Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)

gebildet werden. Dabei sind Fragestellungen aus den Handlungsbereichen

-
Unternehmensführung,

-
Interne und externe Kommunikation sowie

-
Mitarbeiterführung und Personalentwicklung

einzubeziehen.

(4) Die beiden Situationsaufgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 sind schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Dem Prüfungsteilnehmer stehen jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt höchstens zehn Stunden zur Verfügung. Eine der beiden Situationsaufgaben ist nach Maßgabe des Prüfungsausschusses in ein floristisches Werkstück umzusetzen. Die Bewertung der praktischen Umsetzung geht in die Gesamtbewertung der jeweiligen Aufgabe ein.

(5) Eine weitere Situationsaufgabe beinhaltet schwerpunktmäßig den Handlungsbereich "Fertigung und Kontrolle". Die Konzeption dazu ist unter Einbeziehung aller übrigen Handlungsbereiche mit Ausnahme dem der Ausbildung schriftlich auszuarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Tage. Der Prüfungsteilnehmer präsentiert die Konzeption und erläutert die geplante Vorgehensweise in einem Fachgespräch. Der Prüfungsausschuss kann weitergehende Fragestellungen, die sich auf die Situationsaufgabe beziehen, anschließen. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer wenigstens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern. Die praktische Umsetzung dieser Situationsaufgabe erfolgt ebenfalls unter Aufsicht und soll mindestens vier Stunden betragen. Insgesamt soll die praktische Umsetzung der Situationsaufgaben gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht länger als acht Stunden dauern. Der Prüfungsausschuss legt die jeweilige Fertigungszeit fest. Die Bewertung der praktischen Umsetzung geht in das Ergebnis der Konzeption ein.

(6) Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung erfolgt in einer Prüfung des Handlungsbereichs "Ausbildung", die sich in ihrer Ausgestaltung an floristischen Tätigkeiten orientiert. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungsbereichs fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FloristMPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FloristMPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FloristMPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 FloristMPrV Gliederung der Prüfung
... Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe ... 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Abs. ...
§ 7 FloristMPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 01.09.2009)
... ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 6 Absatz 2 bis 6 durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare ... der anderen Prüfung erfolgt. Die Ausschlussfrist nach Satz 1 gilt nicht für § 6 Abs. 6 entsprechende ...
§ 8 FloristMPrV Bestehen der Prüfung
... Die beiden Situationsaufgaben gemäß § 6 Abs. 2 bis 4, die Konzeption einschließlich der praktischen Umsetzung sowie die ... sowie die Präsentation einschließlich des Fachgesprächs gemäß § 6 Abs. 5 sind gesondert zu bewerten. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 10 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
... ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 6 Absatz 2 bis 6 durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare ...