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§ 57 - SE-Ausführungsgesetz (SEAG)

§ 57 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz



(1) 1§ 53 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf alle gesetzlichen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 53 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

(2) 1§ 34 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 Satz 1, 3, 4 und 5 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. 2§ 34 Absatz 5 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 1. Juli 2021 bestellt worden sind.



 
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Frühere Fassungen von § 57 SEAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 17 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 57 SEAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 SEAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 17 FISG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
...  1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „ § 57 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz". 2. ... Angabe „bis 3d" durch die Angabe „und 3c" ersetzt. 6. Folgender § 57 wird angefügt: „§ 57 Übergangsvorschrift zum ... 3c" ersetzt. 6. Folgender § 57 wird angefügt: „ § 57 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (1) ...