(1) Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt §
113 des
Aktiengesetzes entsprechend.
(2) Für die Gewährung von Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats und für sonstige Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrats gelten die §§
114 und
115 des
Aktiengesetzes entsprechend.