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Synopse aller Änderungen des SEAG am 29.05.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Mai 2009 durch Artikel 7 des BilMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SEAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SEAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
SEAG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anzuwendende Vorschriften
    § 2 (aufgehoben)
    § 3 Eintragung
    § 4 Zuständigkeiten
Abschnitt 2 Gründung einer SE
    Unterabschnitt 1 Verschmelzung
       § 5 Bekanntmachung
       § 6 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
       § 7 Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan
       § 8 Gläubigerschutz
    Unterabschnitt 2 Gründung einer Holding-SE
       § 9 Abfindungsangebot im Gründungsplan
       § 10 Zustimmungsbeschluss; Negativerklärung
       § 11 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
Abschnitt 3 Sitzverlegung
    § 12 Abfindungsangebot im Verlegungsplan
    § 13 Gläubigerschutz
    § 14 Negativerklärung
Abschnitt 4 Aufbau der SE
    Unterabschnitt 1 Dualistisches System
       § 15 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans
       § 16 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
       § 17 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
       § 18 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
       § 19 Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan
    Unterabschnitt 2 Monistisches System
       § 20 Anzuwendende Vorschriften
       § 21 Anmeldung und Eintragung
       § 22 Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
       § 23 Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
       § 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
       § 25 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
       § 26 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
       § 27 Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats
       § 28 Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
       § 29 Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
       § 30 Bestellung durch das Gericht
       § 31 Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
       § 32 Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
       § 33 Wirkung des Urteils
       § 34 Innere Ordnung des Verwaltungsrats
       § 35 Beschlussfassung
       § 36 Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse
       § 37 Einberufung des Verwaltungsrats
       § 38 Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats
       § 39 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
       § 40 Geschäftsführende Direktoren
       § 41 Vertretung
       § 42 (aufgehoben)
       § 43 Angaben auf Geschäftsbriefen
       § 44 Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
       § 45 Bestellung durch das Gericht
       § 46 Anmeldung von Änderungen
       § 47 Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
       § 48 Ordentliche Hauptversammlung
       § 49 Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
    Unterabschnitt 3 Hauptversammlung
       § 50 Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
       § 51 Satzungsänderungen
Abschnitt 5 Auflösung
    § 52 Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung
Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 53 Straf- und Bußgeldvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
    § 54 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mitglied des Verwaltungsrats kann nicht sein, wer



(1) 1 Mitglied des Verwaltungsrats kann nicht sein, wer

1. bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen Verwaltungsrat zu bilden haben, Mitglied des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats ist,

2. gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist oder

3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat ein Vorstandsmitglied oder ein geschäftsführender Direktor der Gesellschaft angehört.

vorherige Änderung nächste Änderung

Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Sitze in Aufsichts- oder Verwaltungsräten nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen Verwaltungsrat zu bilden haben, inne hat. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist.



2 Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Sitze in Aufsichts- oder Verwaltungsräten nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen Verwaltungsrat zu bilden haben, inne hat. 3 Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist. 4 Bei einer SE im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs muss mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen.

(2) § 36 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 bis 4 des SE-Beteiligungsgesetzes oder eine Vereinbarung nach § 21 des SE-Beteiligungsgesetzes über weitere persönliche Voraussetzungen der Mitglieder der Arbeitnehmer bleibt unberührt.

(3) Eine juristische Person kann nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Innere Ordnung des Verwaltungsrats


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Verwaltungsrat hat neben dem Vorsitzenden nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Besteht der Verwaltungsrat nur aus einer Person, nimmt diese die dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Satzung kann Einzelfragen der Geschäftsordnung bindend regeln.

(3) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Verwaltungsrats anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Verwaltungsrats ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf einen Verwaltungsrat, der nur aus einer Person besteht, keine Anwendung.

(4) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 22 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie nach § 68 Abs. 2 Satz 2, § 203 Abs. 2, § 204 Abs. 1 Satz 1, § 205 Abs. 2 Satz 1 und § 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes können einem Ausschuss nicht an Stelle des Verwaltungsrats zur Beschlussfassung überwiesen werden. Dem Verwaltungsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.



(1) 1 Der Verwaltungsrat hat neben dem Vorsitzenden nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte mindestens einen Stellvertreter zu wählen. 2 Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. 3 Besteht der Verwaltungsrat nur aus einer Person, nimmt diese die dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) 1 Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2 Die Satzung kann Einzelfragen der Geschäftsordnung bindend regeln.

(3) 1 Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. 2 In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Verwaltungsrats anzugeben. 3 Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluss nicht unwirksam. 4 Jedem Mitglied des Verwaltungsrats ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen. 5 Die Sätze 1 bis 4 finden auf einen Verwaltungsrat, der nur aus einer Person besteht, keine Anwendung.

(4) 1 Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. 2 Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 22 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie nach § 68 Abs. 2 Satz 2, § 203 Abs. 2, § 204 Abs. 1 Satz 1, § 205 Abs. 2 Satz 1 und § 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes können einem Ausschuss nicht an Stelle des Verwaltungsrats zur Beschlussfassung überwiesen werden. 3 Dem Verwaltungsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten. 4 Der Verwaltungsrat kann einen Prüfungsausschuss einrichten, dem insbesondere die Aufgaben nach § 107 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes übertragen werden können. 5 Er muss mehrheitlich mit nicht geschäftsführenden Mitgliedern besetzt werden. 6 Richtet der Verwaltungsrat einer SE im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs einen Prüfungsausschuss ein, muss mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen und darf der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nicht geschäftsführender Direktor sein.

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§ 54 (neu)




§ 54 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz


vorherige Änderung

 


§ 27 Abs. 1 Satz 4 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.