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Änderung § 26 PAO vom 01.09.2009

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§ 26 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 26 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Kanzlei


(Text alte Fassung)

Der Patentanwalt muß im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten.

(Text neue Fassung)

(1) Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

(2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absatzes 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.


 (keine frühere Fassung vorhanden)