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Artikel 1 - Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht (PABRMoG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Patentanwaltsordnung



Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird folgende Angabe „(PAO)" angefügt.

2.
In § 3 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „unmittelbar" gestrichen.

3.
Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst:

„2.
Die Zulassung zur Patentanwaltschaft und ihr Erlöschen".

4.
Die §§ 15 bis 16 werden aufgehoben.

5.
Die §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst:

„§ 18 Zulassung

(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber vereidigt ist (§ 19) und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird der Bewerber Mitglied der Patentanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Patentanwältin" oder „Patentanwalt" ausgeübt werden.

§ 19 Vereidigung

(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Patentanwaltskammer zu leisten: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann der Patentanwalt, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten: „Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen."

(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter „eines Patentanwalts" die Wörter „einer Patentanwältin".

(6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Patentanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskammer zu unterschreiben. Es ist zu den Personalakten des Patentanwalts zu nehmen."

6.
In § 20 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist" eingefügt.

7.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „dem Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter „der Patentanwaltskammer" ersetzt.

bb)
Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Patentanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, eine Kanzlei einrichtet (§ 26 Absatz 1);

2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 26 Absatz 3 oder § 27 Absatz 2 gemachte Auflage erfüllt;

3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 26 Absatz 3, § 27 Absatz 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt oder

4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 26 Absatz 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nummer 10 ist die Anordnung in der Regel zu treffen."

8.
Die §§ 22 bis 23 werden durch folgenden § 22 ersetzt:

„§ 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Nummer 7 oder den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, gibt die Patentanwaltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte geltend gemacht werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Patentanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Der Betroffene ist auf die Folgen bei der Fristsetzung hinzuweisen."

9.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung „Patentanwältin" oder „Patentanwalt" zu führen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident des Patentamts" durch die Wörter „Die Patentanwaltskammer" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident des Patentamts" durch die Wörter „Die Patentanwaltskammer", das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt und nach dem Wort „Erlöschen" das Komma und die Wörter „die Rücknahme oder den Widerruf" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

10.
Die Überschrift vor § 25 wird wie folgt gefasst:

„3.
Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis".

11.
§ 25 wird aufgehoben.

12.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Kanzlei

(1) Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

(2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absatzes 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist."

13.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident des Patentamts" durch die Wörter „Die Patentanwaltskammer" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „und seines Wohnsitzes" und „dem Präsidenten des Deutschen Patentamts und" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

14.
Die §§ 28 bis 38 mit Zwischenüberschriften werden durch die folgenden §§ 28 bis 34 mit Zwischenüberschriften ersetzt:

„§ 28 Zustellungsbevollmächtigter

(1) Ist der Patentanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Patentanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivilprozessordnung) wie an den Patentanwalt selbst zugestellt werden.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

§ 29 Patentanwaltsverzeichnis

(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte. Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.

(2) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt, sobald die Urkunde über die Zulassung ausgehändigt ist.

(3) In das Verzeichnis sind der Familienname, die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanzleianschrift und die Telekommunikationsdaten, die der Patentanwalt mitgeteilt hat, in den Fällen des § 26 Absatz 3 oder des § 27 Absatz 2 der Inhalt der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen sowie bestehende Berufs- und Vertretungsverbote einzutragen. Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsverbot ein Vertreter bestellt, so ist die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters einzutragen.

(4) Die Eintragung in das Verzeichnis wird gelöscht, sobald die Zulassung erloschen ist.

(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einzelheiten der Führung des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das Verzeichnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

Zweiter Abschnitt Verwaltungsverfahren

§ 30 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.

abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2009

Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
§ 31 Sachliche Zuständigkeit

Für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 32 Zustellung

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.

§ 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.

§ 34 Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten

(1) Die Patentanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

(2) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Patentanwaltschaft, die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist, der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle. Die Übermittlung unterbleibt, soweit

1.
durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und das Informationsinteresse der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle das Interesse des Betroffenen am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

2.
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zwecke der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; die Patentanwaltskammer darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.

(3) Ist ein Patentanwalt Mitglied einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die Patentanwaltskammer personenbezogene Daten über den Patentanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln, soweit die Kenntnis der Information aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

15.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Präsident des Patentamts" durch die Wörter „Die Patentanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Präsident des Patentamts" durch die Wörter „die Patentanwaltskammer" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

16.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Präsidenten des Deutschen Patentamts und" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist."

b)
In Absatz 7 werden die Wörter „der Präsident des Deutschen Patentamts" durch die Wörter „die Patentanwaltskammer" ersetzt.

c)
In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts" durch die Wörter „die Patentanwaltskammer" ersetzt.

17.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Patentanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt übernommen wird. Ein Vertreter kann auch von vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Patentanwalts von der Patentanwaltskammer bestellt werden."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident des Patentamts" durch die Wörter „Die Patentanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort „Sie" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Präsident des Patentamts" durch die Wörter „die Patentanwaltskammer" und die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird aufgehoben.

e)
In Absatz 6 werden die Wörter „dem Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter „der Patentanwaltskammer" ersetzt.

18.
§ 47 wird aufgehoben.

19.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Präsident des Patentamts" durch die Wörter „die Patentanwaltskammer" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4" gestrichen.

c)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „erloschen" das Komma und die Wörter „zurückgenommen oder widerrufen" gestrichen.

20.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) In Vermittlungsverfahren der Patentanwaltskammer hat der Patentanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

21.
§ 52g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort „Antrag" die Wörter „auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft" eingefügt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird Absatz 2.

d)
Absatz 5 wird Absatz 3 und die Wörter „sind § 16 Abs. 2 bis 4 und die §§ 18, 19 Abs. 1" werden durch die Wörter „ist § 18 Absatz 1" ersetzt.

22.
§ 52h wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlöschen" das Komma und die Wörter „Rücknahme und Widerruf" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „für die Zukunft" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

c)
In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „dem Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter „der Patentanwaltskammer" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei Rücknahme und Widerruf der Zulassung ist § 21 Absatz 4 entsprechend anzuwenden."

23.
§ 52i wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Zweigniederlassung" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, ist dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

24.
§ 52k Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft" enthalten."

25.
§ 52m wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Präsidenten des Patentamts und" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „und Dritten" gestrichen und die Wörter „und 50 bis 52" durch die Wörter „bis 52 und der Dritte Abschnitt des Fünften Teils" ersetzt.

26.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Nummer 3 wird Nummer 2.

27.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ihm obliegen auch die der Patentanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse."

b)
In Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden nach dem Wort „vermitteln" jeweils ein Semikolon und die Wörter „dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten" eingefügt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 71 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach den Wörtern „Absatz 2 Nr. 1 bis 3" werden die Wörter „und Absatz 3" eingefügt.

e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Patentanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird."

28.
§ 74 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Patentanwaltskammer macht das Ergebnis der Wahlen auf ihre Kosten im Bundesanzeiger und im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt."

29.
In § 77 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beiträge" ein Komma und die Wörter „Umlagen, Gebühren und Auslagen" eingefügt.

30.
§ 82 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;".

31.
Der Dritte Abschnitt des Vierten Teils wird aufgehoben.

32.
Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Teil Die Gerichte in Patentanwaltssachen und das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen".

33.
§ 87 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig

1.
dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehören,

2.
bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder

3.
einem anderen Gericht der Patentanwaltsgerichtsbarkeit angehören."

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

34.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds".

b)
Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:

„(1) Das Amt eines Mitglieds der Kammer für Patentanwaltssachen oder des Senats für Patentanwaltssachen endet, sobald die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 87 Absatz 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied und die Patentanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der für die Ernennung zuständigen Behörde und dem jeweiligen Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Beendigung des Amtes ist auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde gerichtlich festzustellen, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat."

c)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „den Antrag" werden durch die Wörter „die Anträge" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort „gehindert" werden die Wörter „oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten" eingefügt und das Wort „ordnungsgemäß" durch das Wort „weiter" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

35.
§ 90 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Senat besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Patentanwälten als Beisitzern. Den Vorsitz führt ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmter Vorsitzender Richter."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt.

36.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 87 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

37.
§ 93 wird wie folgt gefasst:

„§ 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers

(1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.

(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4 anzuwenden.

(3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören."

38.
Dem Fünften Teil wird folgender Dritter Abschnitt angefügt:

„Dritter Abschnitt Das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

§ 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht,

2.
der Beschwerde nach § 17a Absatz 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Entscheidungen, die das Bundesministerium der Justiz getroffen hat oder für die es zuständig ist.

§ 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 94d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Patentanwälte und Patentassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

§ 94c Klagegegner und Vertretung

(1) Die Klage ist gegen die Patentanwaltskammer oder Behörde zu richten,

1.
die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;

2.
deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

(2) In Verfahren zwischen dem Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstands und der Patentanwaltskammer wird die Patentanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

§ 94d Berufung

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

§ 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der Patentanwaltskammer mit Ausnahme von Beschlüssen nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) Die Klage kann durch den Präsidenten des Patentamts oder ein Mitglied der Patentanwaltskammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds der Patentanwaltskammer gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung stellen."

39.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt."

40.
In § 123 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 20 bis 23)" durch die Wörter „erloschen ist (§ 20)" ersetzt.

41.
In § 130 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder zurückgenommen" gestrichen.

42.
§ 142 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „dem Bundesministerium der Justiz, dem Präsidenten des Patentamts und dem Präsidenten" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „sind die Absätze 1 und 2" werden durch die Wörter „ist Absatz 1" ersetzt.

43.
§ 143 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter „der Patentanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „sind der Vorstand der Patentanwaltskammer und" durch das Wort „ist" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „und 4" gestrichen.

44.
§ 144 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

45.
Der Erste Abschnitt des Achten Teils wird wie folgt gefasst:

„Erster Abschnitt Die Kosten in Verwaltungsverfahren der Patentanwaltskammer

§ 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen

Die Patentanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertreters, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten."

46.
Nach dem Ersten Abschnitt wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt:

„Zweiter Abschnitt Die Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

§ 146 Gerichtskosten

In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 147 Streitwert

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50.000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt."

47.
Der bisherige Zweite Abschnitt des Achten Teils wird der Dritte Abschnitt.

48.
In § 150 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erlöschens" das Komma und die Wörter „Rücknahme oder Widerrufs" gestrichen.

49.
Der bisherige Dritte Abschnitt des Achten Teils wird aufgehoben.

50.
§ 154b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort „Antrag" die Wörter „auf Aufnahme" eingefügt.

cc)
In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter „dem Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter „der Patentanwaltskammer" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „19, 25 bis 27, 29 bis 32, der Dritte, Vierte und Sechste bis Achte Teil sowie die §§ 163, 165, 184, 185" durch die Wörter „18, 19, der Dritte und Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, und der Sechste bis Achte Teil" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer" durch die Wörter „der Verlust der Mitgliedschaft" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

51.
Der Elfte Teil wird wie folgt gefasst:

„Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag

(1) Patentanwälte und Patentassessoren, die am 3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen sind, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben. Die Patentanwälte, die in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführte Liste eingetragen sind, sind zur Patentanwaltschaft zugelassen.

(2) Wer am 3. Oktober 1990 die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 der Anordnung der Deutschen Demokratischen Republik über die Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990 (GBl. I Nummer 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als Patentanwalt zugelassen oder als Patentassessor anerkannt werden. Über den Antrag entscheidet die Patentanwaltskammer nach den Bestimmungen der Patentanwaltsordnung.

§ 158 Patentsachbearbeiter

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 10 Absatz 2 über den Nachweis der technischen Befähigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zugelassen werden, wer, nachdem er im Inland

1.
sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium durch eine staatliche oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat oder

2.
auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder einer gleichwertigen technischen Lehranstalt eine nach deren Grundsätzen abgeschlossene technische Ausbildung erlangt hat,

mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine solche Tätigkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend ist, noch ausübt; § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, beträgt die Frist mindestens acht Jahre.

(2) Zur Prüfung kann ferner zugelassen werden, wer sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet, dieses Studium jedoch aus besonderen Gründen nicht abgeschlossen hat, sofern er mindestens fünfzehn Jahre die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit ausgeübt hat; von dieser Tätigkeit müssen mindestens zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeleistet sein.

(3) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Patentamts oder des Patentgerichts oder eine Tätigkeit auf Grund eines vom Präsidenten des Patentamts erteilten Erlaubnisscheins ist auf die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit anzurechnen.

(4) Das Studium sowie die Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland können in Ausnahmefällen als ausreichend anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Präsident des Patentamts im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(5) Welche technischen Lehranstalten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 als gleichwertig neben den öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschulen anzusehen sind, bestimmt der Präsident des Patentamts.

(6) Bewerber, die auf Grund der Absätze 1 und 2 zur Prüfung (§ 8) zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.

§ 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt

Auf Bewerber, die die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt nicht anzuwenden.

§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen

Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

§ 161 Übergangsregelungen

(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf Verwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, sind die bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht.

(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt."

52.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Anlage (zu § 148 Satz 1)" durch die Wörter „Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1)" ersetzt.

b)
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa)
Der Angabe zu Abschnitt 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Teil 1 Berufsgerichtliches Verfahren".

bb)
Der Gliederung wird folgender Teil 2 angefügt:

„Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache

Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör".

c)
Dem bisherigen Wortlaut des Gebührenverzeichnisses wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Teil 1 Berufsgerichtliches Verfahren".

d)
Dem Gebührenverzeichnis wird folgender Teil 2 angefügt:

„Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
2110Verfahren im Allgemeinen 4,0
2111Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Haupt-
sache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor
Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache voraus-
gegangen ist:
 
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind
2,0
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
2120Verfahren im Allgemeinen 5,0
2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermit-
telt wird,
c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor
Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache voraus-
gegangen ist:
 
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind
3,0
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
2200Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,0
2201Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderwei-
tige Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
0,5
2202Verfahren im Allgemeinen 5,0
2203 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung
oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht
eingegangen ist:
 
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
1,0
2204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt
ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor
Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt
sind.
3,0
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 2.3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b
Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einst-
weiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1
Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein
Verfahren.
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
2310Verfahren im Allgemeinen 2,0
2311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen
ist:
 
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind
0,75
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
2320Verfahren im Allgemeinen 1,5
2321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen
ist:
 
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind
0,5
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
Vorbemerkung 2.3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache
erstinstanzlich zuständig ist.
2330Verfahren im Allgemeinen 2,5
2331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen
ist:
 
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind
1,0
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
 
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 50,00 EUR".




 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PABRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PABRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 PABRMoG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. September 2009 in Kraft. § 30 Satz 2 in Artikel 1 Nummer 14 tritt am 28. Dezember 2009 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 4 DLRLJuUG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, wird wie folgt ...