§ 174 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 174 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Text alte Fassung) § 174 Befähigung für den Beruf des Patentanwalts | (Text neue Fassung)§ 174 (aufgehoben) |
Bewerber, die auf Grund der §§ 171 oder 172 zur Prüfung (§ 8) zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts. |