§ 82a PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 82a PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung)§ 82a Prüfung von Beschlüssen der Versammlung der Kammer durch die Aufsichtsbehörde | (Text neue Fassung)§ 82a Prüfung der Satzung der Kammerversammlung durch die Aufsichtsbehörde |
(Textabschnitt unverändert) Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Satzung oder Teile derselben aufhebt. |