(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach §
6 Abs. 1 und 2 des
Europawahlgesetzes, wenn sie nach §
16 Abs. 2 Nr. 4 in das Wählerverzeichnis des Bezirksamtes Mitte von Berlin einzutragen sind.
(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung ... Gesetzes" durch das Wort Europawahlgesetzes" und die Angabe § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe § 12 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. ... und die Angabe § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe § 12 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 7. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ... Gesetzes" durch das Wort Europawahlgesetzes" und die Angabe § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe § 12 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. ... und die Angabe § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe § 12 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. e) In Absatz 8 Satz 4 wird das Wort Gesetzes" ... durch das Wort Europawahlgesetzes" ersetzt. 22. In den §§ 11, 12 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 ...