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§ 16 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 16 Zuständigkeiten für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis



(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,

2.
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,

3.
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,

4.
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.

(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1.
(weggefallen)

2.
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt,

3.
(weggefallen)

4.
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war; sofern der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung im Wahlgebiet gemeldet war, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben und im Anschluß daran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluß daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig,

5.
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.

(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

1.
§ 15 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,

2.
§ 15 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,

3.
§ 15 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.



 

Zitierungen von § 16 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EuWO Allgemeine Wahlbezirke (vom 11.12.2008)
... für Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 und 2 des Europawahlgesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in das Wählerverzeichnis des Bezirksamtes Mitte von Berlin einzutragen sind.  ...
§ 17 EuWO Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag (vom 15.05.2023)
... Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach der Antragstellung eine Neuanmeldung bei einer anderen ...
Anlage 2 EuWO (zu § 17 Absatz 5) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben - Erst- und Zweitausfertigung - und Merkblatt zum Antrag *) (vom 15.05.2023)
... von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 der Europawahlordnung (EuWO). ③ Von Seeleuten, die auf einem Schiff ...