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1Der Unionsbürger kann bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich nach
Anlage 2C beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
2Ist das Wählerverzeichnis bereits angelegt, nimmt die Gemeindebehörde die Streichung aus dem Wählverzeichnis vor.
3Ein nicht form- und fristgerecht gestellter Antrag ist von der Gemeindebehörde abzulehnen.
4Der Antrag nach Satz 1 gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag nach
§ 17a Abs. 1 stellt.
5Die Gemeindebehörde nimmt unverzüglich im Melderegister die Löschung des Eintrages nach
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes vor.
6§ 17a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 5 gelten entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145