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Anlage 2C - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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Anlage 2C (zu § 17b Abs. 2)



siehe BGBl. I 2003 S. 2571





 

Frühere Fassungen von Anlage 2C EuWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.05.2023Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2C EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2C EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17b EuWO Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürgern in das Wählerverzeichnis von Amts wegen (vom 25.05.2018)
... zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich nach Anlage 2C beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Ist das ...
§ 81 EuWO Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken (vom 25.05.2018)
... die Anträge nach § 17b Abs. 2, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden ( Anlage 2C ), 3. die Vordrucke für die Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle ... (5) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, 2A bis 2C , 5, 6A, 7, 8, 12 bis 16B, 17 bis 21, 23 bis 25 und 27 bis 30 kann auch durch elektronische ...