Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung 1) *)
- *)
- in der Grafik nicht konsolidierte Änderungen:
Artikel 1 Nummer 21 V. v. 2. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 119):
- a)
- Unter den Wörtern „zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer; ………………/……………… 6)" werden folgende Wörter eingefügt:
„Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.html"
- b)
- Nach dem Satz „Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt und abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen." wird im selben Absatz folgender Satz eingefügt:
„Falls Ihnen die Briefwahlunterlagen nicht zugehen, muss ein neuer Wahlschein beantragt werden bis spätestens ……………… 7), 12.00 Uhr."
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 18 EuWO Benachrichtigung der Wahlberechtigten (vom 25.05.2018) ... jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3 . Die Mitteilung soll enthalten 1. den Familiennamen, die Vornamen und die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
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